AGB

Allgemeine Verkaufs und Lieferbedingungen der Firma Kühnel Electronic GmbH.

1. Präambel

Diese Bedingungen haben Gültigkeit für alle Lieferungen an Unternehmer („im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes“), soweit nicht abweichende schriftliche Vereinbarungen über Abänderungen bestehen.
Einkaufsbedingungen des Bestellers haben nur insoweit Gültigkeit, als sie mit den vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht im Widerspruch stehen

2. Angebote

Angebote verstehen sich freibleibend und verpflichten nicht zur Lieferung. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Die dem Kunden übermittelten Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben u. dgl. sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet sind und bleiben unser Eigentum.

3. Bestellungen

Die Bestellungen sind für den Besteller verbindlich und werden durch Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung oder Absendung unserer Faktura und nur in dem darin angegebenen Umfang rechtsgültig. Höhere Gewalt, Streiks, Naturkatastrophen, Transportsperre u. dgl. entbinden uns vom Vertrag. Konstruktions- und Formänderungen der bestellten Ware berechtigen den Besteller soweit dadurch die An- bzw. Verwendung des (der) Kaufgegenstandes (-stände) nicht grundlegend beeinträchtigt ist oder die in Prospekten und im Text des Angebotes bzw. der Auftragsbestätigung enthaltenen technischen Angaben nicht betroffen sind – nicht zum Vertragsrücktritt.

4. Preise

Die angegebenen Preise verstehen sich, wenn nicht anders vereinbart, netto Kassa ohne MwSt. ab Wien exklusive Verpackung und Verladung. Alle Preise beruhen auf der Kostenlage des Angebotsdatum. Bei Änderung eines der kostenbildenden Faktoren behält sich der Lieferer eine Preisanpassung vor. Ist die kostenfreie Zustellung vereinbart, gelten die Lieferpreise ohne Abladen und ohne Vertragen. Bei Änderungen der Frachtkosten nach Vertragsabschluss ist der Lieferer nur zur Übernahme der zum Zeitpunkt des Abschlusses gültig gewesenen Frachtkosten verpflichtet.

5. Zahlungsbedingungen

Zahlungsort ist Wien. Zahlungen sind, wenn nicht anders vereinbart, nur an uns direkt zu richten, unsere Vertreter sind zur Annahme von Zahlungen nicht berechtigt.
Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch uns. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Anders geleistete Zahlungen sind für den Besteller nicht schuldbefreiend. Bei Vereinbarung von Teilzahlungen tritt bei Nicht-Einhaltung eines Zahlungstermin, Terminverlust und damit sofortige Fälligkeit des gesamten noch ausstehenden Restbetrages ein.
Der Besteller ist zur Aufrechnung mit seinen eventuellen Ansprüchen gegenüber uns nicht berechtigt. Eingehende Zahlungen werden – ungeachtet etwa anders lautender Widmung des Kunden – stets zuerst auf Zinsen, dann auf Kapital, bei vereinbarter Teilzahlung auf die am längsten fällige Rate, bei Vorhandensein mehrerer Forderungen auf die am längsten fällige Forderung verrechnet.

6. Erfüllung und Gefahrenübergang

 Bei Versendung durch uns, auch bei Frankolieferungen, geht die Gefahr in jedem Fall mit Übergabe der Ware an den 1. Frachtführer bzw. an einen Spediteur auf den Besteller über. Erfolgt keine Versendung durch uns, geht die Gefahr mit der Absendung der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
Der Versand erfolgt durch uns nach bestem Ermessen. Für Nachteile, die durch unzweckmäßige Verpackung, Eisenbahn- und Zolldeklarationen entstehen können, haften wir nur, wenn eine ausdrücklich diesbezügliche Vereinbarung mit dem Besteller nicht beachtet wurde. Das Transportrisiko geht in allen Fällen zu Lasten des Bestellers, auch wenn frachtfreie Zustellung mit eigenen oder fremden Transportmitteln vereinbart wurde. Aufbewahrungsmaßnahmen gehen zu Lasten des Bestellers.

7. Lieferung (Liefertermin, Lieferfrist)

Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte. Die angegebenen Liefertermine sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verbindlich:
Datum der Auftragsbestätigung
Datum der Erfüllung aller dem Besteller obliegenden technischen, kaufmännischen und finanziellen Voraussetzungen vor Lieferung. Datum an dem der Lieferer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung erhält und/oder ein zu stellendes Akkreditiv eröffnet ist. Wir sind auch berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen. Im Falle unvorhergesehener Ereignisse, wie höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Kriegsgefahr, Streik oder Aussperrung u.a.m. verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Verhinderung. Haben wir einen Lieferverzug verschuldet, so kann der Besteller entweder Erfüllung verlangen, oder, unter Setzung einer angemessenen Frist zu Nachholung, den Rücktritt vom Vertrag erklären. Der Besteller kann jedoch nur zurücktreten, wenn er selbst allen Verpflichtungen rechtzeitig nachgekommen ist. Ein Schadenersatzanspruch des Bestellers wegen Nicht-Erfüllung des Vertrages besteht nicht. Nachträgliche auf die in Katalogen, Prospekten, Abbildungen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten und dgl. enthaltenen Angaben über Leistungen, Maße, Gewichte und andere technische Angaben gelten nur annähernd; Der Besteller erwirbt an überlassenen Plänen, Skizzen und sonstigen technische Unterlagen kein Eigentum; sie dürfen nicht weitergegeben werden und sind dem Lieferer auf Verlangen zurückzustellen.

8. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt allfälligen Zinsen und Eintreibungskosten unser uneingeschränktes Eigentum. Der Besteller ist daher nicht berechtigt, die Ware in dieser Zeit einem Dritten zu übereignen, zu verpfänden, als Sicherstellung anzubieten oder sonst wie zu überlassen.
Der Besteller ist daher verpflichtet, eine Beschädigung der gekauften Ware, eine auf diese erfolgte Pfändung oder eine Verbringung dieser Waren uns sofort mittels eingeschriebenen Briefes anzuzeigen und selbst alles zu unternehmen, wozu er als sorgfältiger Kaufmann bzw. Verwahrer verpflichtet ist, damit wir an unserem Eigentum keinen Schaden erleiden.
Insbesondere ist der Besteller verpflichtet, unser Eigentumsrecht jedem Dritten gegenüber geltend zu machen und uns hierfür unverzüglich zu verständigen. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware auf seine Kosten gegen Maschinenbruch, Feuer und Diebstahl angemessen zu versichern. Der Besteller tritt uns schon jetzt alle Forderungen und Nebenrechte gegen Dritte aus der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware unwiderruflich ab.
Der Besteller ist verpflichtet, Dritten gegenüber die uns aus der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zustehenden Rechte wahrzunehmen, solange wir nicht direkt in diese eintreten. Der Besteller haftet dabei für eingetretene Schäden und Wertminderungen.

9. Gewährleistung

Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen, wenn nicht ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges zu laufen. Mängel sind bei sonstiger Verwirkung des Gewährleistungsanspruches unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen.
Das Auftreten von Mängeln berechtigt nicht zur Zurückhaltung des Kaufpreises oder eines Teiles hiervon. Verschleißteile fallen nicht unter Gewährleistung. Wir können die angezeigten Mängel, für die Gewährleistung besteht, nach unserer Wahl
a) an Ort und Stelle nachbessern,
b) die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks Nachbesserung zurücksenden lassen,
c) die mangelhafte Ware ersetzen,
d) mangelhafte Teile ersetzen.
Die Verlängerung einer Gewährleistungsfrist tritt wegen einer Mängelbehebung für den davon nicht betroffenen Teil der Ware nicht ein. Ansprüche auf Wandlung oder Preisminderung, oder auf Ersatz unmittelbarer oder mittelbarer Schäden wie Ausfalls- oder Folgeschäden, sind ausgeschlossen. Im Zuge der Gewährleistung ersetzte mangelhafte Waren oder Teile gehen in unser Eigentum über.
Die Gewährleistung erlischt, wenn von anderer Seite als durch uns Eingriffe an der von uns gelieferten Ware ohne unsere schriftliche Zustimmung vorgenommen wurden, oder wenn der Besteller die Vorschriften für die Behandlung des Kaufgegenstandes (Betriebsanleitung) nicht befolgt, oder vorgeschriebenen Überprüfungen und Wartungen nicht ordnungsgemäß durchführt oder durchführen lässt.
Wird eine Ware aufgrund von Konstruktionsgaben, Zeichnungen oder Modellen des Bestellers angefertigt, so umfasst unsere Gewährleistung nicht die Richtigkeit und Zweckmäßigkeit der Konstruktion, sondern lediglich die Ausführung gemäß den Angaben des Bestellers.
Für Gebrauchtmaschinen wird keine Gewährleistung übernommen, es sei denn, sie wird ausdrücklich vereinbart. Von uns gewährte allfällige Garantien gelten nur bei schriftlicher Zusage und ersetzen die Gewährleistung.

10. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort

Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertrage ergebende Streitigkeiten ist Wien. Wir können jedoch auch ein für den Besteller zuständiges Gericht anrufen. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Republik Österreich. Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort Wien, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Ungültige Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die in rechtswirksamer Weise dem Sinn der ungültigen

11. Schlussbestimmung

Diese Bedingungen gelten auch ohne besonderen Hinweis für alle zukünftigen Lieferungen und Aufträge, sofern für diese nichts anderes schriftlich vereinbart wird.